( ABGB § 1154 Abs 2 ) Bei bargeldloser Entgeltzahlung muss das geschuldete Entgelt am Fälligkeitstag dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, d.h. die Gutschrift muss spätestens an diesem Tag auf dem Konto des Arbeitnehmers erfolgen. LG Wr. Neustadt 6 Cga 234/98k v. 28.01.1999. (ZAS Jud. 5/1999)