( ABGB § 1486, KV-Handel ) Mit der Geltendmachung einer höheren Entlohnung unter Hinweis auf anrechenbare Vordienstzeiten ist eine den Verfall unterbrechende Geltendmachung von Gehaltsansprüchen eines Handelsangestellten gegeben.
OGH 9 Ob A 37/99b v. 24.02.1999
Die Gehaltsordnung des KV für die Handelsangestellten Österreichs sieht vor, dass Gehaltsansprüche aufgrund von Unstimmigkeiten hinsichtlich der Einstufung mangels Geltendmachung mit Ablauf von 2 Jahren verjähren und nur bei rechtzeitiger Geltendmachung die 3-jährige Verjährungsfrist des § 1486 ABGB aufrecht bleibt.