( ASVG § 86 Abs 3 Z 2 , ABGB § 1494 ) Der Umstand, dass für einen geschäfts- und handlungsunfähigen Versicherten kein Sachwalter bestellt worden und deshalb der Pensionsantrag erst längere Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalles gestellt worden ist, weshalb die notwendigen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Wartezeit nicht mehr in den gesetzlich vorgesehenen Rahmenzeitraum vor dem Stichtag fielen, führt nicht dazu, dass diese Rahmenfrist zu erstrecken wäre.