( ASVG § 133 ) Trotz des Grundsatzes der freien Behandlungswahl, der nicht auf inländische Institutionen beschränkt ist, besteht kein Rechtsanspruch auf die jeweils weltbeste medizinische Versorgung. Wesentlich höhere Kosten einer Behandlung im Ausland können nicht übernommen werden, wenn eine gleiche Behandlung mit ausreichender Erfolgswahrscheinlichkeit innerhalb des notwendigen Zeitraumes kostengünstiger im Inland möglich ist. OLG Wien 8 Rs 45/98 v. 06.05.1998. (ZAS Jud. 5/1999)