( Vlbg. LandschaftsschutzG § 13, § 19 ) Maßnahmen, die der Bundeskompetenz „Bergwesen“ unterliegen, können unter dem Gesichtspunkt des Natur- und Landschaftsschutzes einer landesrechtlichen Regelung unterworfen werden. Die Erhebung einer Landschaftsschutzabgabe kann daher auch bei unter das Berggesetz fallenden Steinbrüchen an die Bewilligung nach dem Vlbg. Landschaftsschutzgesetz geknüpft werden. VwGH 96/17/0004 v. 22.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)