( Stmk. KAG § 4 ) Ist für die Vorschreibung des einmaligen Kanalisationsbeitrages die verbaute Grundfläche, die im Kanalabgabengesetz (KAG) nicht näher umschrieben ist, Teil der Bemessungsgrundlage, ist bei der Auslegung von der im Sprachgebrauch üblichen Bedeutung der Worte auszugehen. Danach ist unter „verbauter Grundfläche“ der Teil der Erdoberfläche zu verstehen, der „verbaut“ ist, d.h. von einem über die Erdoberfläche hinausragenden Gebäude bedeckt wird. Unter der Erdoberfläche befindliche Gebäudeteile (wie z.B. Keller) bedecken die Erdoberfläche nicht und zählen somit nicht zur verbauten Grundfläche. Dies auch dann nicht, wenn aufgrund der Hanglage an einer Kellergeschoßseite die Garagenzufahrt und ein weiterer Zugang in das Kellergeschoß vorhanden ist. VwGH 98/17/0108 v. 22.02.1999. (Bescheid aufgehoben)