BMF C 150/1-IV/6/99 v. 07.10.1999
Zur Rechtsfrage des EStG und des UmgrStG ist zu bemerken, dass das Zusammentreffen der Verschiebetechnik des auch für Körperschaften maßgebenden § 117 Abs 7 Z 2 iVm § 117a Abs 2 EStG 1988 mit einem Umgründungstatbestand iSd UmgrStG nicht explizit geregelt ist. Aus den Motiven der Sonderregelung lassen sich aber folgende Überlegungen ableiten: