( ASVG § 456, B-KUVG § 158 ) In Krankenordnungen sind insbesondere die Pflichten der Versicherten und der Leistungsempfänger im Leistungsfall, das Verfahren bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenversicherung und die Kontrolle der Kranken zu regeln. Wird jedoch in einer Krankenordnung nicht eine der genannten Angelegenheiten geregelt, sondern darin festgelegt, unter welchen Voraussetzungen vom Versicherungsträger die Kosten für Bäder ersetzt werden (hier: Pkt 13 Abs 4 Krankenordnung der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter idF der 18. Änderung), fehlt für eine solche Regelung die gesetzliche Grundlage (hier: § 158 B-KUVG), weshalb an den VfGH der Antrag gestellt wird, die Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung der Krankenordnung auszusprechen. OGH 10 Ob S 101/99x v. 31.08.1999.