( B-KUVG § 1 Abs 1 ) Die Tätigkeit als Berufspolitiker steht an sich nicht unter UV-Schutz. Der für die Anerkennung als Dienstunfall erforderliche zeitliche, örtliche und ursächliche Zusammenhang ist in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 6, Z 8 bis Z 11, Z 13 und Z 15 B-KUVG auf die mit der Ausübung spezieller Funktionen (z.B. als Mitglied des Landtages oder als Bürgermeister) in Verbindung zu bringenden Unfälle beschränkt. Die Teilnahme eines Politikers an einem Fußballspiel, zu der er aufgefordert wurde, steht daher nicht unter UV-Schutz. OLG Linz 11 Rs 72/98 v. 12.05.1998. (ZAS Jud. 5/1999)