( ASVG § 3 Abs 2 lit d ) Für die Frage, ob bei einer Entsendung das Schwergewicht der Beschäftigung im Inland liegt, kann es nicht auf die Verhältnisse vorher oder nachher ankommen, sondern nur auf jene während der Auslandsbeschäftigung. Nach dem Zweck des Gesetzes kann dem Fehlen einer der Entsendung vorangehenden Beschäftigung beim selben Arbeitgeber keine andere Bedeutung zukommen als dem Fehlen einer nachfolgenden Beschäftigung. BMAGS 120.946/1-7/98 v. 22.05.1998. (ZAS Jud. 5/1999)