( AngG § 39 ) Faltet der Arbeitgeber den Zeugnisbogen, um ihn in einem Umschlag kleineren Formats unterzubringen, ist dies nicht zu beanstanden. Dienstzeugnisse werden häufig übersandt. Oft geschieht dies auf ausdrücklichen Wunsch der Arbeitnehmer. Eine allgemeine Übung, Zeugnisse grundsätzlich in einer Versandtasche DIN A 4 mit gesteiftem Rücken zu versenden, besteht nicht. Bundesarbeitsgericht/BRD 9 AZR 893/98 v. 21.09.1999. (Betriebs-Berater 1999/2143, Heft 41)