( AngG § 39, ÄrzteG § 8 ) Nach beendeter Ausbildung hat ein angestellter Arzt nur Anspruch auf ein einfaches Dienstzeugnis iSd § 39 AngG; § 8 Ärztegesetz oder § 31 Ärzteausbildungsverordnung bilden keine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch, weil diese Bestimmungen über ein Rasterzeugnis sich lediglich auf Ausbildungsverhältnisse zum Arzt der Allgemeinmedizin oder zum Facharzt beziehen. OGH 9 Ob A 185/99t v. 29.09.1999.