( AngG § 39, ABGB § 1163 ) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausstellung eines Dienstzeugnisses resultiert einerseits aus § 1163 ABGB, andererseits aus der den Arbeitgeber treffenden Fürsorgepflicht. Eintragungen und Anmerkungen im Zeugnis, durch die dem Arbeitnehmer die Erlangung einer neuen Stelle erschwert wird, sind unzulässig. Eine Wendung „... und hat seine Arbeit pflichtgemäß erfüllt“ ist negativ interpretierbar und hat somit zu entfallen. Im Übrigen hat das Dienstzeugnis entsprechend dem Prinzip der Wahrheit lediglich objektiv richtige Aussagen zu enthalten. ASG Wien 25 Cga 257/94k v. 03.09.1999, rk.