( AngG § 39 , ABGB § 1163, ASGG § 46 ) Auch wenn ein Arbeitnehmer ein Dienstzeugnis im Ausland zu verwenden gedenkt, hat er nur Anspruch auf ein den österreichischen Rechtsvorschriften entsprechendes „einfaches“ Dienstzeugnis, das objektiv richtig sein und die Art der Beschäftigung in üblicher Weise und vollständig bezeichnen muss. Wie über das gesetzliche Mindesterfordernis hinausgehende, objektiv richtige Tätigkeitsbeschreibungen subjektiv verstanden werden können, ist keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung.