( AngG § 39 ) Enthält ein Dienstzeugnis jene Aufgabenbeschreibung, die im Dienstvertrag enthalten ist, und wurde der Arbeitnehmer auch in diesem Bereich (hier: über einen Zeitraum von zumindest 2 Wochen) eingesetzt, ist es nicht von Bedeutung, ob er in diesem Aufgabengebiet den an ihn gestellten Erwartungen nun gerecht wurde oder nicht, weil im Dienstzeugnis lediglich die tatsächliche Verwendung des Arbeitnehmers anzugeben ist. ASG Wien 13 Cga 77/98g v. 22.09.1999, rk.