( GewO § 82 lit f ) Wer im Konditorengewerbe einen Entlassungsgrund des § 82 GewO verwirklicht hat (hier: einseitige Inanspruchnahme von Zeitausgleich), hat keinen Anspruch auf Weihnachtsremuneration für das laufende Dienstjahr.
OLG Wien 9 Ra 116/99s v. 16.07.1999, Revision unzulässig