( GewO § 72, ABGB § 1159, KV-Baugewerbe ) Kollektivvertragliche Bestimmungen, die für den Fall der Lösung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitnehmer während eines bestimmten Zeitraumes den Verlust der bereits verdienten aliquoten Sonderzahlungen vorsehen, schränken das Kündigungsrecht des Arbeitnehmers unzulässig ein. Das auch für gewerbliche Hilfsarbeiter iSd §§ 72 ff. GewO 1859 subsidiär anzuwendende Fristengleichheitsgebot des § 1159c ABGB darf zum Nachteil gewerblicher Hilfsarbeiter auch nicht mittelbar durch eine erhebliche Erschwerung des Kündigungsrechtes beeinträchtigt werden. Die Bestimmung des § 12 Abs 5 des KV f. Bauindustrie und Baugewerbe , die den Verlust der bereits verdienten aliquoten Sonderzahlungen vorsieht, ist daher als rechtsunwirksam anzusehen. OLG Wien 9 Ra 318/98w v. 18.12. 1998, Revision unzulässig.