( RL 76/207/EWG , GlbG § 2 Abs 1 Z 1 ) Die RL 76/207/EWG des Rates v. 9. 2. 1976 [zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen) steht nationalen Vorschriften (hier: § 1 Abs 2 Satz 3 deutsches Soldatengesetz] entgegen, mit denen Frauen von der Einstellung in allen Kampfeinheiten der Streitkräfte ausgeschlossen werden. Schlussantrag des Generalanwalts zu EuGH Rs. C-285/98 v. 26.10.1999, Fall Kreil.