( MSchG § 10, § 10a ) Der Ablauf einer ohne sachliche Rechtfertigung iSd § 10a MSchG vereinbarten Befristung wird auch dann gehemmt, wenn die Arbeitnehmerin erst nach dem Beendigungszeitpunkt des befristeten Dienstverhältnisses von ihrer Schwangerschaft Kenntnis erlangt und dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt hat.
OLG Wien 7 Ra 188/99i v. 06.09.1999