( RL 78/660/EWG Art 2 , Art 20, Art 31 ) Gewährleistungsrisken stellen Verbindlichkeiten dar, denen sich die Gesellschaft nicht entziehen kann, so dass diese potentiellen Verbindlichkeiten passiviert werden müssen, selbst wenn es noch nicht möglich ist anzugeben, ob und inwieweit die Gesellschaft sie wird tragen müssen oder wie hoch sie genau sein werden. Eine andere Auslegung wäre weder mit dem Vorsichtsprinzip noch mit dem Grundsatz der Bilanzwahrheit vereinbar.