( ASGG § 50 Abs 1, § 51 Abs 3 Z 2, § 9 ) Auch bei einer zwischen 2 selbständigen Anwälten geschlossenen Substitutionsvereinbarung kann wirtschaftliche Unselbständigkeit und damit Arbeitnehmerähnlichkeit des Substituten vorliegen, wenn der Substitut über keine eigene Betriebsstätte verfügt, ausschließlich mit Arbeitsmitteln des Vertretenen tätig wird, für eine etwaige Tätigkeit für andere Vertragspartner sowie für Abwesenheitszeiten und für mit seiner Tätigkeit in Zusammenhang stehende Entscheidungen die Zustimmung des Vertretenen benötigt und periodisch honoriert wird. Eine Schiedsvereinbarung ist in solchen Fällen unwirksam.