( BAO § 240 Abs 3, EStG § 83 ) Über die Rechtmäßigkeit des Steuerabzuges haben ausschließlich die Finanzbehörden im Erstattungsverfahren und im Lohnsteuerhaftungsverfahren zu entscheiden, von Gerichten ist die Rechtmäßigkeit des Steuerabzuges lediglich als Vorfrage im Rahmen von Schadenersatzansprüchen zu prüfen. Wird nicht Schadenersatz geltend gemacht, sondern die Zahlung der Differenzsumme nur aufgrund einer Vereinbarung begehrt, können Erstattungsansprüche wegen der vom Arbeitgeber angeblich unrichtig berechneten und an das Finanzamt abgeführten Lohnsteuer gerichtlich nicht geltend gemacht werden, sondern ist dieser Erstattungsanspruch nach § 240 Abs 3 BAO direkt an das Finanzamt zu stellen. OGH 8 Ob A 335/98t v. 12.08.1999.