( PrüfungsgebührenG ) Erachtet es der Arbeitgeber wegen der völlig verschiedenen Fähigkeiten, auf die die Kandidaten geprüft werden sollen, für zweckmäßig, den praktischen Prüfungsteil von 4 Prüfern durchführen zu lassen, ist auch die Prüfungsentschädigung für jeden Prüfer in voller Höhe zu gewähren, auch wenn er nur einen Teilbereich der praktischen Prüfung abgenommen hat. Das Gesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten, BGBl 1976/314 idF BGBl 1985/199, sieht einerseits keine Aliquotierung der Entschädigung für die Abnahme der Eignungsprüfung vor und bindet andererseits die Entschädigung lediglich an die Voraussetzung, dass der Prüfer oder das Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I angeführten Prüfungen tätig ist. OGH 8 Ob A 70/99y v. 12.08.1999.