( VBG § 32 ) Der Arbeitgeber kann nach § 32 VBG ein Dienstverhältnis, das länger als ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Eine Vorschrift zu spezieller formalistischer Ausgestaltung, wie die Kündigungsgründe darzustellen sind, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Die Formulierung „Verhaltensweisen, die der Kündigung zugrunde liegen“ besagt eindeutig, dass die nachfolgende Aufzählung der beanstandeten Verhaltensweisen des Vertragsbediensteten die Kündigungsgründe sind, auf die sich der Arbeitgeber stützt. OGH 8 Ob A 317/98w v. 24.06.1999.