( AKG § 10, Tir. LandwirtschaftskammerG § 6 ) Für die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern von Gebietskörperschaften, die bloß in einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweig eines Instituts (hier: Institut für Lawinen- und Wildbachforschung) beschäftigt sind, bei der Kammer für Arbeiter und Angestellte (und nicht bei der Landarbeiterkammer) ist die Qualifikation des Betriebes, dem der Arbeitnehmer angehört, ausschlaggebend und nicht die jeweilige Tätigkeit des Arbeitnehmers auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet. Sollte sich die Betriebseigenschaft (bzw. Dienststelleneigenschaft) des Instituts für Lawinen- und Wildbachforschung erweisen, kommt es darauf an, ob dieses Institut seinem Gepräge nach auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft tätig ist. Sollte das Institut kein eigener Betrieb, sondern ein unselbständiger Bestandteil der Forstlichen Bundesversuchsanstalt sein, käme es auf deren Prägung an. VwGH 94/08/0211 v. 19.01.1999. (Bescheid aufgehoben)