( AngG § 26, § 28 Abs 1 ) Der Wechsel des Arbeitsplatzes zwecks Beginn eines neuen Dienstverhältnisses zur beruflichen Verbesserung gilt nicht als wichtiger Grund, der den Arbeitnehmer zum vorzeitigen Austritt berechtigt. Dem Arbeitgeber steht gemäß § 28 Abs 1 AngG ein Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch verursachten Schadens zu, der dem Grunde und der Höhe nach erwiesen sein muss; der Zuspruch eines pauschalen Schadenersatzes ist nicht möglich.