( BAO § 184 ) Eine Eintragung der zusammengefassten Tageslosungen in das Kassabuch genügt für eine ordnungsgemäße Buchführung nicht und berechtigt die Finanzbehörde zur Schätzung.
VwGH 98/14/0127 v. 23.03.1999
Zur Erfassung der Bargeldbewegungen kann auf die Führung eines besonderen Kassabuches als Grundaufzeichnung verzichtet werden, wenn die unmittelbaren Eintragungen (Verbuchungen) aller Bargeldveränderungen in den Büchern täglich erfolgen. Erfolgen die Eintragungen in die Bücher zusammengefasst (§ 131 Abs 1 Z 2 zweiter und dritter Satz BAO), bedarf es einer Grundaufzeichnung, mit deren Hilfe die Bargeldbewegungen täglich erfasst werden.