( EStG § 1, § 98, EG Art 39 ) Die Unterscheidung zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht (Unterschiede bei der Berücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstandes) verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Ansässige und Gebietsfremde befinden sich aber dann in einer vergleichbaren Situation - und müssen daher in Hinblick auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit gleich behandelt werden -, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein Einkommen im Wesentlichen aus der Tätigkeit im Beschäftigungsstaat erzielt, weil in diesem Fall der Wohnsitzstaat nicht in der Lage ist, die steuerlichen Begünstigungen aus der Berücksichtigung der persönlichen Umstände zu gewähren. EuGH Rs. C-391/97 v. 14.09.1999, Fall Gschwind. (ÖStZ 1999/590, Heft 20)