( EGV Art 59 ) Eine Regelung eines Mitgliedstaats, die einen steuerlichen Vorteil für die Mehrzahl der Unternehmen vorsieht, die Wirtschaftsgüter von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Vermietern mieten, diesen Vorteil jedoch stets jenen Unternehmen versagt, die Wirtschaftsgüter bei in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Vermietern mieten (hier: Hinzurechnung der Hälfte der Mietzinse zum Gewinn des Mieters aus Gewerbebetrieb, sofern nicht die Mietzinse beim Vermieter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind [§ 8 dGewStG], was bei allen Vermietern der Fall ist, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind), bewirkt eine Ungleichbehandlung je nach dem Sitz des Dienstleistenden, die Art 59 EGV (nach Änderung jetzt Art 49 EG) untersagt. EuGH Rs. C-294/97 v. 26.10.1999, Fall Eurowings Luftverkehrs AG.