( ArbVG § 50, BRWO § 28 Abs 1 ) Wird ein Arbeitnehmer als zweites Mitglied des Betriebsrats gewählt, hat er die Wahl angenommen und ist er von seiner Funktion nicht zurückgetreten, kann aus seiner Zustimmung zur Funktionsverteilung und einer damit erfolgten „Umreihung“ nicht auf eine konkludente Zustimmung zu einem Rücktritt geschlossen werden.
ASG Wien 33 Cga 63/98w v. 16.02.1999