( ASVG § 49 Abs 3 Z 1 ) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Postbediensteten gewährt wurde, gilt gemäß § 21 Abs 5 GehG 1956 als Aufwandsentschädigung. Diese zunächst nur dienstrechtlich zu verstehende Qualifizierung als Aufwandsentschädigung im GehG zeigt aber in Verbindung mit der beitragsrechtlichen Behandlung im B-KUVG (§ 19 Abs 1 und § 26 Abs 1 B-KUVG) sowie im GehG (§ 22 Abs 2 GehG) im Sinne ihrer Beitragsfreiheit, dass der Gesetzgeber mit dieser Qualifikation nicht nur dienstrechtliche, sondern auch beitragsrechtliche Konsequenzen verbinden wollte. Daraus ergibt sich, dass die zunächst nur dienstrechtlich zu deutende Bezeichnung als Aufwandsentschädigung auch auf die Beitragsfreiheit iSd § 49 Abs 3 Z 1 ASVG durchschlägt. VwGH 96/08/0172 v. 16.02.1999. (Bescheid aufgehoben)