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ZPO § 530 Abs 1 Z 7

SozialversicherungARD 5073/30/99 Heft 5073 v. 3.11.1999

( ZPO § 530 Abs 1 Z 7 ) Neue Krankheitsbilder oder deren Verschlechterung nach Schluss der Verhandlung vermögen die Wiederaufnahme in einer Sozialrechtssache nicht zu rechtfertigen. OGH 10 Ob S 394/98h v. 18.02.1999.

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