( ZPO § 530 Abs 1 Z 7 ) Neue Krankheitsbilder oder deren Verschlechterung nach Schluss der Verhandlung vermögen die Wiederaufnahme in einer Sozialrechtssache nicht zu rechtfertigen. OGH 10 Ob S 394/98h v. 18.02.1999.
( ZPO § 530 Abs 1 Z 7 ) Neue Krankheitsbilder oder deren Verschlechterung nach Schluss der Verhandlung vermögen die Wiederaufnahme in einer Sozialrechtssache nicht zu rechtfertigen. OGH 10 Ob S 394/98h v. 18.02.1999.