( VBG § 32, NÖ-GVBG § 42 ) Das Urteil des OLG Wien 8 Ra 333/98v v. 8. 1. 1999 = ARD 5041/10/99, betreffend gerechtfertigter Kündigung eines Vertragsbediensteten wegen Verstoß gegen das Weisungsrecht seines Bürgermeisters, wurde abgeändert, weil die Kündigung verspätet erfolgt ist. Der Grundsatz, dass Kündigungen von Vertragsbediensteten unverzüglich auszusprechen sind, gebietet in jenen Fällen, in denen eine Einberufung des Gemeinderats binnen kurzer Frist nicht möglich ist, dass der Bürgermeister von der gesetzlichen Ermächtigung, die Kündigung selbst auszusprechen, Gebrauch macht. OGH 9 Ob A 90/99x v. 09.07.1999.