( GewO § 82a lit d ) Wenngleich ein Arbeitnehmer, der Zahlungsrückstände - ausdrücklich oder stillschweigend - durch längere Zeit geduldet hat, diesen Umstand nicht zum Anlass eines plötzlichen Austritts nehmen darf, sondern dem Arbeitgeber regelmäßig durch Setzung einer angemessenen Nachfrist eine Warnung zukommen lassen und die Gelegenheit zur Nachzahlung geben muss, ist eine solche Vorgangsweise dann entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer ausreichend deutlich zu verstehen gegeben hat, dass er eine rechtlich nicht gedeckte Vorgangsweise des Arbeitgebers bei der Lohnauszahlung nicht weiter akzeptieren wolle, deshalb schon einmal eine Nachfrist gesetzt und den Austritt angedroht hat, und der Arbeitgeber dennoch mit der Lohnzahlung für den Folgemonat erneut in Verzug gerät. In diesem Falle kann von einem „plötzlichen“ Austritt nicht mehr gesprochen werden. OGH 9 Ob A 188/99h v. 01.09.1999, in Bestätigung von OLG Wien 7 Ra 54/99h v. 24. 3. 1999 = ARD 5034/10/99.