( FinStrG § 82 ) Einem Reisenden, der schon öfters Reisen ins Ausland unternommen hat, kann ohne weiteres die Kenntnis unterstellt werden, dass im Ausland erworbene bzw. sonst an sich gebrachte Waren (Edelsteine) - seien es solche, die zum Handel bestimmt waren, oder solche für private Zwecke - im Wert von ca. S 20.000,- nicht ohne Stellung und Erklärung im Reiseverkehr ins Zollgebiet verbracht werden dürfen, so dass bei Nichtdeklarierung einer solchen Ware anlässlich der Einreise der Verdacht eines vorsätzlichen Verhaltens nicht als rechtswidrig erkannt werden kann. VwGH 99/16/0035 v. 31.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)