( HKG § 57, RL 77/388/EWG ) Im Urteil des EuGH Rs. C-318/96 v. 19. 2. 1998 = ARD 4912/16/98 kommt - abgesehen von der klaren Aussage, dass die Handelskammerumlage iSd § 57 HKG nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt - u.a. zum Ausdruck, dass die Vorschreibung der Kammerumlage I, weil es sich dabei um eine anders konzipierte Abgabe als die Mehrwertsteuer handelt, das Mehrwertsteuersystem als solches und damit den durch das UStG 1994 eingeräumten Vorsteuerabzug nicht beeinträchtigt. Von einem „Unterlaufen“ des in Art 17 Abs 2 der 6.Mehrwertsteuer-Richtlinie (RL 77/388/EWG) verankerten Anspruchs auf Vorsteuerabzug durch die Kammerumlage I kann daher nicht gesprochen werden. VwGH 98/13/0174, VwGH 98/13/0197 und VwGH 98/13/0190 v. 25.03.1999. (Beschwerden abgewiesen)