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EGV Art 52, Art 58

Lohnsteuer und AbgabenARD 5072/24/99 Heft 5072 v. 27.10.1999

( EGV Art 52, Art 58 ) Die Art 52 EGV (jetzt Art 43 EG) und Art 58 EGV (jetzt Art 48 EG) stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die zum einen die Unternehmen, die dort niedergelassen sind und Arzneispezialitäten verwerten, mit einer außerordentlichen Abgabe vom Umsatz vor Steuern, den diese mit einigen dieser Arzneispezialitäten im letzten Steuerjahr vor dem Erlass dieser Regelung erzielt haben, belegt und nach der zum anderen diese Unternehmen von der Besteuerungsgrundlage dieser Abgabe nur die im selben Steuerjahr getätigten Ausgaben für im Staat der Erhebung dieser Abgabe durchgeführte Forschungstätigkeiten abziehen können, wenn diese Regelung auf Unternehmen aus der Gemeinschaft angewandt wird, die in diesem Staat durch eine Zweigniederlassung tätig sind. EuGH Rs. C-254/97 v. 08.07. 1999, Fall Société Baxter u.a.

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