( UmgrStG § 19 ) Eine rückwirkende Vertragsänderung ist nach allgemeinem Steuerrecht nicht wirksam. Die Frage einer rückwirkenden Änderung des Gesellschaftsvertrages einer ein Teilvermögen iSd § 12 Abs 2 UmgrStG einbringenden Mitunternehmerschaft kann allerdings dahingestellt bleiben, weil eine Änderung bis zum Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages dahingehend, dass fixe Beteiligungsverhältnisse geschaffen werden, den Verzicht auf die Ausgabe neuer Anteile iSd § 19 Abs 2 Z 5 UmgrStG ohne exakte mathematische Abstimmung der Mitunternehmeranteile auf die Beteiligungsverhältnisse an der übernehmenden Körperschaft rechtfertigt. BMF v. 16.09.1999.