( AO § 23a Z 3 ) Ein Austritt wegen Entgeltrückständen aus der Zeit vor der Ausgleichseröffnung ist möglich. Die Beendigungsansprüche (Kündigungsentschädigung) sind aber bloß Ausgleichsforderungen. OLG Wien 8 Ra 93/99a v. 05.05.1999.
Anm.: Abgeändert durch OGH 9 Ob A 189/99f v. 3. 11. 1999, ARD 5084/3/99.