( KO § 25, § 46, IESG § 1 Abs 2 Z 2 ) Entscheidet sich ein Dienstnehmer im Konkurs des Dienstgebers nach der Kündigung durch den Masseverwalter für einen vorzeitigen Austritt, stellen die auf die Kündigungsentschädigung entfallenden SV-Beiträge und die Lohnsteuer auch dann Konkursforderungen und keine Masseforderungen dar, wenn die Kündigungsentschädigung auch laufendes Entgelt bis zu dem vom Masseverwalter einzuhaltenden Kündigungstermin enthält.