( FinStrG § 33 ) Hat ein Steuerpflichtiger wissentlich zu Unrecht Vorsteuerbeträge geltend gemacht, kann es zur Erfüllung des finanzstrafrechtlichen Tatbestandes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG dahingestellt bleiben, ob er aus diesen Vorsteuerbeträgen auch seinen Lebensunterhalt bestritten hat. VwGH 97/15/0024 v. 18.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)