( EStG § 10 Abs 4 ) Für gebrauchte Lkw ist die Geltendmachung eines IFB grundsätzlich - d.h., soweit nicht ein anderer Ausschlussgrund zum Tragen kommt (wegen sale and lease back oder Anschaffung innerhalb eines Konzerns) - mit 6% möglich, weil der ursprünglich im 4. Satz des § 10 Abs 4 EStG normierte IFB-Ausschluss für gebrauchte Lkw mit BGBl 1995/297 (siehe ARD 4648/15/95) durch die Gesetzesanordnung „§ 19 Abs 4 vierter Satz ist nicht mehr anzuwenden“ aufgehoben worden ist. Es kann daher auch die Frage, ob ein Vorführ-Lkw als neu oder als gebraucht anzusehen ist, dahingestellt bleiben. BMF v. 06.09.1999. (SWK 29/1999)