( ASVG § 332, VO (EWG) 1408/71 Art 93 ) 1. Art 93 Abs 1 lit a der VO (EWG) 1408/71 ist so auszulegen, dass sich im Fall eines Schadens, der im Gebiet eines Mitgliedstaats eingetreten ist und zur Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit an den Geschädigten oder dessen Hinterbliebene durch einen Träger der sozialen Sicherheit, der einem anderen Mitgliedstaat angehört, geführt hat, die Ansprüche des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen gegen den Schädiger, die auf diesen Träger übergehen können, und die Voraussetzungen einer Schadensersatzklage bei den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist, nach dem Recht dieses Staates einschließlich der anwendbaren Vorschriften des internationalen Privatrechts bestimmen.