( BAO § 138 ) Die Frage nach der Zumutbarkeit der Beweisführung einer Partei in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht ist nur danach zu beantworten, ob die Aufbürdung des Nachweises der Tatsachenereignisse auf die Partei eher dem Prinzip der Zumutbarkeit im Sinne von Erträglichkeit und Einsichtigkeit entspricht als die Überantwortung der Beweisführung an die Abgabenbehörde, die dem Beweis nach dem Beweisgegenstand eindeutig ferner steht. VwGH 94/14/0149 v. 20.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)