( EStG § 4, § 6 ) Erhält ein Steuerpflichtiger von einem Geschäftspartner einen Betrag als „Baukostenzuschuss“ für jene Investitionen, die er in Zusammenhang mit der gemeinsamen Vertragsbeziehung (hier: Automatenaufstellung im Lokal des Steuerpflichtigen) getätigt hat, ist dieser Baukostenzuschuss als Betriebseinnahme zu erfassen und führt nicht zu einer Minderung der Herstellungskosten und in der Folge zu einer Minderung der AfA, auch wenn die Investitionen im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen. Eine Steuerfreiheit von Baukostenzuschüssen und die entsprechende Kürzung von Investitionskosten sind nur bei bestimmten Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, nicht jedoch generell vorgesehen (vgl. dazu § 6 Z 6 und Z 10 EStG). VwGH 93/13/0178 v. 20.07.1999. (Beschwerde abgewiesen)