( GebAG § 34, § 37 ) Da es sich der Einflussnahme durch den Dolmetscher entzieht, zu welchem Zeitpunkt bzw. wie lange in einer Verhandlung Zeugen vernommen werden und inwieweit während einer Verhandlung konkrete Dolmetschertätigkeiten erforderlich sind, und der Dolmetscher sehr wohl verhalten ist, dem Gang der Verhandlung aufmerksam zu folgen, um die an Zeugen gerichteten Fragen in einen sinnvollen Zusammenhang stellen bzw. Antworten sinnvoll wiedergeben zu können, ist die Gebühr für die Mühewaltung des Dolmetschers für die gesamte Dauer der mündlichen Verhandlung während der der Dolmetscher anwesend war, zu bestimmen. OLG Wien 8 Ra 200/99m v. 05.08.1999.