( Wr. VergnStG § 6 Abs 4 ) Ein Geldwechselautomat, bei dem derselbe Geldbetrag, der in Geldscheinen eingegeben wird, in Scheidemünzen ausgegeben wird, wobei zusätzlich nach dem Zufallsprinzip ein Getränkebon ausgegeben wird, ist kein Spielapparat, weil das Geldwechseln keine zweckfreie Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib darstellt. Der Umstand, dass vom Aufsteller des Apparates bzw. vom Lokalinhaber ein Anreiz zur Verwendung des Automaten durch das In-Aussicht-Stellen von Gratisgetränkebons gegeben wird, ändert daran nichts. Apparate verlieren durch eine allfällige Zugabe einer Vergünstigung nicht ihren primären Zweck. VwGH 94/17/0432 v. 22.03.1999. (Bescheid aufgehoben)