( Stmk. BauO § 6a ) Eine Befreiung vom Aufschließungsbeitrag kommt nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet worden ist. VwGH 97/17/0226 (früher 95/17/0027) v. 22.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)
( Stmk. BauO § 6a ) Eine Befreiung vom Aufschließungsbeitrag kommt nur dann zum Tragen, wenn für das ursprüngliche Gebäude bereits ein Beitrag entrichtet worden ist. VwGH 97/17/0226 (früher 95/17/0027) v. 22.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)