( GrEStG § 4 Abs 1 ) Wenn sich aus dem Wortlaut eines Scheidungsvergleiches ergibt, dass eine Übernahme von Kreditverpflichtungen im Zuge der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen Eheleuten anlässlich der Scheidung nur als (weitere) Gegenleistung für die Übertragung einer Liegenschaft (eines Liegenschaftsanteiles z.B. einer Eigentumswohnung etc.) gedacht ist, kann diese Leistung nicht mehr als allgemeiner Spitzenausgleich einer umfassenden Auseinandersetzung angesehen werden, so dass die Kreditübernahme als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer heranzuziehen ist. VwGH 98/16/0241 v. 30.04. 1999. (Beschwerde abgewiesen)