( BAO § 212a Abs 1 ) Für die Frage der Berechnung der Aussetzungszinsen hat die Behörde amtswegige Ermittlungen über den Aussetzungsbetrag anzustellen. VwGH 97/15/0143 v. 18.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)
( BAO § 212a Abs 1 ) Für die Frage der Berechnung der Aussetzungszinsen hat die Behörde amtswegige Ermittlungen über den Aussetzungsbetrag anzustellen. VwGH 97/15/0143 v. 18.02.1999. (Beschwerde abgewiesen)